Satzung des Wirtevereins Oberes Bregtal und Umgebung
§ 1 Name
Der Verein führt den Namen „Wirteverein Oberes Bregtal und Umgebung“
Er hat seinen Sitz in Furtwangen und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Donaueschingen eingetragen werden und führt dann den Namen:
„Wirteverein Oberes Bregtal und Umgebung e.V.“
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein bezweckt die Förderung der Interessen des Fremdenverkehrs, der Naturverbundenheit t und Heimatliebe in seinem Vereinsgebiet, welches die Gemarkungen der Gemeinde Furtwangen, Gütenbach und Vöhrenbach umfasst.
Der Verein ist gemeinnützig. Aktives Mitglied kann jeder werden, der Inhaber einer Konzession für eine der Öffentlichkeit in vollern Umfang zugänglichen gastronomischen Betrieb im Vereinsgebiet ist.
§ 3 Mitglieder
Der Verein hat: Ehrenmitglieder, aktive Mitglieder und passive Mitglieder.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Aufnahmeanträge sollen schriftlich erfolgen. Die Ablehnung des Vertrages bedarf keiner Begründung.
Die Ehrenmitgliedschaft wird verliehen, wenn sich ein Mitglied in herausragender Weise um den Verein verdient gemacht hat.
Aktive Mitglieder können Vorstandsämter übernehmen, passive Mitglieder jedoch nicht. Sie sind auch in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Auflösung des Vereins.
§ 6 Austritt
Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen und ist bis spätestens 1. Oktober des laufenden Jahres dem Vorstand gegenüber schriftlich
zu erklären. Die Rechte und Pflichten des Mitgliedes erlöschen mit dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem der Austritt rechtswirksam wird.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
a) Dem Vorstand gehören an:
der 1. Vorsitzende
zwei stellvertretende Vorsitzende
der Kassenwart
der Schriftführer
b) Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und die beiden Stellvertreter. Der 1. Vorsitzende vertritt allein und die beiden Stellvertreter gemeinsam. Im Innenverhältnis dürfen die Stellvertreter nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch von ihrer Vertretungsbefugnis machen.
Der 1. Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren, die übrigen Vorstandsmitglieder jeweils auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes bleibt der bisherige Vorstand im Amt.
Dies gilt auch für einzelne Vostandsämter.
Die Wahl kann durch Akklamation stattfinden. Werden für einen Posten mehrere Vorschläge eingebracht, dann ist die Wahl geheim, es sei denn, das gleichwohl die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder den Wahlvorgang per Akklamation wünschte.
Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
§ 9 Mitgliederversammlung
Der 1. Vorsitzende beruft alljährlich die ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vorher durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Furtwangen und Gütenbach zu laden sind.
Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
1. Geschäftsbericht des Vorstandes
2. Bericht der Kassenführer
3. Entlastung des Vorstandes
4. Neuwahlen
5. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
6. Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren und etwaiger Sozialleistungen
7. bei geplanten Satzungsänderungen deren wesentlichen Inhalt
8. Verschiedenes
Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder, stimmberechtigt sind jedoch nur aktive Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung wird geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von den übrigen Mitgliedern des Vorstandes in deren Reihenfolge nach Maßgabe der Satzungsbestimmungen des § 8.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Viertel der aktiven Mitglieder erschienen sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so beruft der erste Vorsitzende
eine neue Mitgliederversammlung ein, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
Darauf ist bei der Einladung hinzuweisen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit durch Satzung und Gesetz nicht anders vorgeschrieben, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Ein stimmberechtigtes Mitglied kann sich auch nicht mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied oder sonst jemand vertreten lassen. Soweit Aufgaben nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung übertragen sind, entscheidet der Vorstand. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem ersten Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichen ist. Die Mitglieder haben Jahresbeiträge zu leisten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Beiträge sollen per Lastschriftverfahren eingezogen werden.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit unter Einhaltung einer Einwochenfrist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies von einem Viertel der stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften der ordentlichen Mitgliederversammlung sinngemäß.
§ 11 Kassenprüfer
Im der 0rdentlichen Mitgliederversammlung wird ein Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, welcher die Kassengeschäfte des Vereins mit aller Sorgfalt zu überprüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten hat. Er hat das Recht, vom Vorstand, insbesondere vom Kassierer jede Auskunft zu verlangen und Unterlagen einzusehen, wenn und soweit dies zur genauen Kassenprüfung erforderlich ist. Die Zuwahl eines weiteren Kassenprüfers ist zulässig.
§ 12 Vereinsvermögen
Das Vereinsmitglied hat keinen Anteil am Vereinsvermögen. Etwaige Gewinne aus Vereinseinnahmen gleich welcher Artdürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Ein Vereinsmitglied kann auch bei seinem Ausscheiden keinerlei auf das Vereinsvermögen, anteilmäßig beanspruchen. Die Mitglieder erhalten in ihrern Eigenschaft als solche auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 13 Gemeinnützigkeit
Der Wirteverein Oberes Bregtal und Umgebung e.V. mit dem Sitz in Furtwangen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, für die Gemeinnützigkeit zur Zeit gem. § 51 ff. der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch Förderung der Belange des Fremdenverkehrs und seine satzungsgemäßen Ziele.
§ 14 Ausschluss des Simmenrechtes
Sind im Vorstand, oder in der Mitgliederversammlung Beschlüsse zu fassen über ein Rechtsgeschäft des Vereins mit einem Mitglied, dessen Ehegatten oder seine Verwandte in gerader Linie betreffen, so ist das Mitglied von der Abstimmung ausgeschlossen .
§ 15 Satzungsänderung
Zu einem Beschluss der Mitgliederversammlung, der Änderungen der Satzung enthält ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich
§ 16 Auflösung
Eine Auflösung des Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung, oder eine Änderung des Vereinszweckes kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erfolgen. Eine geplante Auflösung muss in der Einladung zu der entsprechenden Mitgliederversammlung ausdrücklich bezeichnet und wenn möglich hinreichend begründet werden. Bei Auflösung oder Zweckänderung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Verein zur Förderung krebskranker Kinder e.V., 7800 Freiburg. Das Vermögen ist ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, durch denjenigen, dem es zugefallen ist, bzw. diejenige Behörde, die es empfangen hat.
§ 17 Änderungsbefugnis
Der Gründungsvorstand wird ermächtigt, Änderungen dieser Satzung, die das Registergericht zur Eintragung erforderlich hält, ohne Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung nach eigenem Ermessen vorzunehmen.
Diese Satzung ist am 22.05.1989 einstimmig beschlossen worden.
Furtwangen, den 29.05.89